Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Garantie

 

Die Garantie bzw. Gewährleistung der von uns ausgeführten elastischen

Fugen beträgt 2 Jahre auf die Dichtigkeit sowie

die Bewegungsaufnahme lt. Herstellerangabe.

 

Sollte eine Fachgerechte Ausführung der elastischen Fugen nur bedingt möglich sein,

z.B. Dreiflankenhaftung

werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren.

Bei der Ausführung von Fugen mit Dreiflankenhaftung bzw. Fugen die nur einen Bauteilanschluss

 kaschieren besteht kein Gewährleitungsanspruch.

 

Eine Falsche sowie unsachgemäße Reinigung der Fugen und deren Folgen

( Schimmelpilzbildung, Verfärbung etc. ) fallen nicht unter einen Garantieanspruch.

 

 

Zahlung

 

Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto,

30 Tage netto

 

Sollte das Zahlungsziel ( 30 Tage netto ) überschritten werden,

werden ab dieser Überschreitung pro Monat 1,19 %  ( 14,28 % jährlich ) Zinsen fällig.

 

Die Fa. Marcus Dietrichs ist berechtigt die ausstehenden Zahlungen von dem Hauptauftraggeber einzufordern,

sollten die Zahlungen nicht 30 Tage nach Zahlungsziel erfolgt sein.

 

 

Ausführungstermine

 

Nach Vereinbarung bindend

 

Sollten Ausführungstermine aufgrund von Planungsfehlern etc. nicht wahrgenommen werden können,

fallen hierfür gesondert An – und Abfahrtskosten  ( 30,- € / Std. ) an.

Das gleiche gilt für nachtägliche Fertigstellungen mit zusätzlichen Anfahrten.

 

 

Angebote sowie Arbeitsproben

 

Kostenlos

 

Ein kostenloses rechtsverbindliches Angebot sowie eine möglich Arbeitsprobe

erstellen wir Ihnen bei dem ersten Ortstermin,

sollten weitere Termine, Arbeitsproben vor Ort folgen behalten wir uns vor,

Ihnen diese ggf. mit 38,- € / Std. bzw. 42,-€ / Std. für Sanierungen in Rechnung zu stellen.

 

 

Schlussbestimmungen

 

Für diese Geschäftsbedingungen gilt deutsches Recht.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu  ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst weitgehend zur Geltung bringt und diesen ersetzt.